Kennen Sie die Emissionswerte Ihrer Feuerstätte?
Wurde sie vor dem 22. März 2010 errichtet?
Diese Antworten sind entscheidend, um nicht gegen geltende Gesetze zu verstoßen. Der Gesetzgeber hat es festgelegt: Feinstaubbelastung in der Luft schadet Mensch und Natur. Aus diesem Grund gibt es mit der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (1.BImSchV) verbindliche Grenzwerte. Demnach dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nur dann weiter betreiben werden, wenn folgende Werte eingehalten sind:
- Feinstaub: 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgas
- Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter Abgas
Diese Abgasgrenzwerte betreffen Feuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden. Erreicht Ihr Ofen diese Werte nicht, müssen Sie die Feuerstätte erneuern oder einen Partikelabscheider nachrüsten. Ansonsten droht die Stilllegung der Feuerstätte. Einen Nachweis zur Einhaltung erhalten Sie entweder über eine Herstellerbescheinigung oder über eine entsprechende Vor-Ort-Messung durch einen Fachhandwerker oder Kaminkehrer.
Diese nachzurüstenden Bauteile senken den Feinstaubausstoß um bis zu 90% und machen einen gesonderten Nachweis überflüssig. Wir verbauen den ersten zugelassenen Feinstaubpartikelabscheider seit 2006. Das Prinzip der elektrostatischen Partikelabscheidung des Airjekts 1 ist universell und kann bei den meisten Kleinholzfeuerungsanlagen, unabhängig von Marke und System, eingesetzt werden. Er eignet sich für Leistungsbereiche bis ca. 50 kW und mit Abgasrohrdurchmessern von 130 mm bis 300 mm.
Vorteile eines Feinstaubpartikelabscheiders sind:
- Erwiesene Effizienz (Elektrotechnisch nach europäischen Richtlinien geprüft und zugelassen)
- Problemlose Wartung
- Lässt sich in bereits bestehende Anlagen integrieren.
- Niedrige Betriebskosten
- Einfache Inbetriebnahme und automatische Funktion
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